AGB

I. Auftrag und Annahme
Der Auftraggeber ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Leistungen, die nicht von uns direkt erbracht werden, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

II. Leistungszeitpunkt
1.
Die Leistungsfrist wird durch den geschlossenen Vertrag bestimmt, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Der Leistungszeitpunkt ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Leistungsbereitschaft durch den Auftragnehmer mitgeteilt ist.

III. Leistungsumfang
1.
Der Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben bis zum Leistungszeitpunkt vorbehalten, sofern der Leistungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

IV. Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 40% des vereinbarten Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Abnahme und Gefahrenübergang
1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung anzunehmen.
2. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Leistung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

VII. Haftung des Mieters
Für den Fall, dass Soundstorm lediglich als Vermieter von Geräten auftritt gilt folgendes:
1. Für Schäden an den vom Vermieter vermieteten Gegenständen haftet ausschließlich der Mieter nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), auch wenn die Schäden durch Dritte oder durch höhere Gewalt verursacht wurden.
2. Der Mieter verpflichtet sich, Schäden oder Defekte an den vom ihm gemieteten Gegenständen sofort, spätestens jedoch bei Rückgabe anzuzeigen.
3. Der Vermieter haftet nicht für die Folgen eines Gerätedefektes. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Schadensersatzansprüchen frei.
4. Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte mit der gebührenden Sorgfalt zu behandeln und sie insbesondere nicht übermäßiger Feuchtigkeit auszusetzen.
5. Die gemieteten Gegenstände sind vom Mieter in dem Zustand zurückzugeben, wie er sie vom Vermieter erhalten hat.
Der Vermieter kann bei der Rückgabe verschmutzter Geräte oder Kabel einen angemessenen Betrag von der geleisteten Kaution einbehalten, um die Geräte fachgerecht säubern zu lassen.

VIII. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

IX. GEMA-Gebühren
Der Auftraggeber hat die Veranstaltung und die aufgeführten Musikdarbietungen bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzuzeigen und die durch die Veranstaltung entstehenden Kosten zu tragen.

X. Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarte Vergütung und die Entgelte für Nebenleistungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:
a) 50 % der vereinbarten Vergütung ist mit Aufbau Musik- und/oder Lichtanlage sowie evtl. vereinbarter Nebenleistungen fällig.
b) Der Restbetrag der vereinbarten Vergütung und der Entgelte für Nebenleistungen ist unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf stets einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Der Auftragnehmer berechnet Verzugszinsen mit 5% p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Verzinsung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen jeglicher vom Auftragnehmer nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der jeweilige Ort, an dem die beauftragte Leistung vertragsgemäß erbracht werden soll.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

XII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.


Hier finden Sie unsere AGB als PDF.